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Unsere Satzung

errichtet am 16. März 1979 / zuletzt geändert am 25.04.2018

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Paritätisches Bildungswerk Hessen“ und nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e.V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es,
    1. als Dachverband i. S. § 56 Abs. 2 AO freie als gemeinnützig anerkannte Bildungseinrichtung der Erwachsenenbildung zu fördern, die nicht im staatlichen Auftrag ohne parteipolitische oder konfessionelle Bindung arbeiten,
    2. allgemeine Bildungsarbeit und Weiterbildung zu ermöglichen, auch durch eigene Bildungsurlaubsangebote,
    3. Hilfe bei der Planung und Durchführung von Bildungsvorhaben und der internationalen Verständigung zu leisten,
    4. den Zusammenschluss freier Bildungseinrichtungen, Erfahrungsaustausch und Fortbildungsmaßnahmen für die Mitarbeiter anzuregen,
    5. Hilfe bei der Planung und Durchführung eigener Bildungsmaßnahmen der Mitglieder zu geben, bei Wahrnehmung deren Interessen gegenüber staatlichen Organen, Behörden und Verbänden,
    6. die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Institutionen zu unterstützen,
    7. die Mitgliedschaft beim Paritätischen Bildungswerk Bundesverband zu beantragen und zu wahren.
  2. Die vom Verein geschaffenen Einrichtungen sind grundsätzlich jedermann zugängig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bestimmungen des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977.
  3. Für den Verein sind die im Grundgesetz aufgezeigten Grundrechte und die demokratischen Formen des Zusammenlebens verbindlich.
  4. Die in Abs. 1 und 2 aufgeführten Zweckverwirklichungsmaßnahmen dürfen nur den im Dachverband zusammengeschlossenen und als steuerbegünstigte Einrichtungen i. S. des § 51 ff AO anerkannten Körperschaften zugutekommen.

§ 3 Verwendung der Einnahmen

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Das Amt/Die Ämter des Vereinsvorstandes wird/werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Verein kann den Vorstands- und Gremienmitgliedern des Vereins gemäß § 3 Nr. 26a EStG eine pauschale Aufwandsentschädigung oder sonstige Vergütung auszahlen.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können außer den Gründern solche als gemeinnützig anerkannte Institutionen und Organisationen werden, die dem Zweck des Vereins (§ 2) dienen und ihn unterstützen. Sofern die Organisation Bildungsurlaube durchführen will, hat das Mitglied auf begründetes Verlangen des Vorstandes nachzuweisen, dass es zur Durchführung von Bildungsveranstaltungen im Sinne des Hessischen Bildungsurlaubsgesetzes geeignet ist. Hierbei sind die Unterlagen und Kriterien maßgeblich, die sich aus § 11 des HBUG ergeben. Diese Mitglieder sind Vereinsmitglieder im Sinne des BGB und haben Stimmrecht.
  2. Natürliche Personen können fördernde Mitglieder werden. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  3. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen, der eine Stellungnahme des Paritätischen Bildungswerkes Bundesverband e.V. einholt und danach über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.
  4. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt die Mitgliedsbeiträge in einer Beitragsordnung.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
    a. ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt,
    b. das Mitglied andere als gemeinnützige Zwecke verfolgt,
    c. das Mitglied mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sechs Monate nach Mahnung, in der Ausschluss angedroht sein muss, im Rückstand ist,
    d. das Mitglied nicht die Bedingungen der gesetzlichen Grundlagen und Verfahrensordnung erfüllt.
    Dem Mitglied wird vor der Beschlussfassung zum Ausschluss die Gelegenheit zur Rechtfertigung oder Stellungnahme gegeben.
  4. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht binnen eines Monates das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

§ 7 Gliederung

  1. Wenn es die Sacharbeit des Vereins erfordert, können Bezirksgruppen eingerichtet werden.
  2. Die Arbeitsweise von Bezirksgruppen wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  3. Die Vereinsorgane sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. der Beirat.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Paritätischen Bildungswerkes Hessen e.V., für die nicht nach dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist. Sie beschließt die Richtlinien des Arbeits- und Finanzplanes, die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes sowie über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Entlastung des Vorstandes.
  2. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vorsitzenden oder bevollmächtigten Vertretern der ordentlichen Mitglieder. Die Übertragung von Stimmrechten ist ausgeschlossen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird jährlich schriftlich einberufen. Zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen wird eingeladen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Viertel der Stimmberechtigten (Abs. 5) unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge sollen spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme (§5 Abs. 1).
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Stimmberechtigten. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.
  7. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Vertreter des Vorstandes.
  8. Die Mitgliederversammlung wählt einen Abschlussprüfer und Stellvertreter.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtsfähigkeit aufnehmen können.
  3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam und werden in der ersten Sitzung des neuen Vorstands von diesen gewählt.

§ 10 Führung der Geschäfte

  1. Der Vorstand leitet den Verein nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte einem Geschäftsführer gemäß § 30 BGB übertragen. Seine Vollmachten sind durch eine Geschäftsordnung festzulegen. Er nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

§11 Beirat

Zu Beratungen des Vereins in grundsätzlichen Fragen, z. B. fachlicher oder finanzieller Art, kann der Vorstand einen Beirat berufen.

§ 12 Satzungsänderungen

  1. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Stimmberechtigten erforderlich. Es darf nur über Änderungsvorschläge abgestimmt werden, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich zugeleitet worden sind.
  2. Formale Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
  3. Sofern der Vorstand Satzungsänderungen nach § 12 (2) beschließt, müssen die Mitglieder hierüber informiert werden.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine schriftlich besonders zu berufende Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist frühestens nach einer Woche – spätestens nach vier Wochen – eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der zweiten Mitgliederversammlung ist auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.
  2. In beiden Fällen ist zur Annahme des Auflösungsvertrages eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Paritätische Bildungswerk Bundesverband e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, und zwar im Sinne des Vereinszwecks (§ 2). Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.